ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGS-BEDING­UNGEN

1. Geltungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) sind gültig für die WAY Group (nachfolgend „WAY“ genannt und beinhaltend die WAY GmbH, WAY People+ GmbH, WAY Engineering GmbH, WAY Digital Solutions GmbH, WAY HR Professionals & Experts GmbH).

„Auftraggeber“ bezeichnet in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Partei, die mit der WAY im Einzelfall Verträge zum Bezug von WAY-Lieferungen und/oder -Leistungen schließt. WAY und der Auftraggeber werden zusammen nachfolgend auch als die „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet.

1.2.  Diese AGB gelten für alle Arten von Verträgen mit WAY als Auftragnehmer und umfassen alle Arten von Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkten, die von WAY geliefert bzw. erbracht werden (im Folgenden als „Verträge“ bezeichnet). WAY erkennt keinerlei widersprechende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an, auch wenn deren Einbeziehung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde, es sei denn, WAY hat ihre Gültigkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3.  Diese AGB gelten auch dann, wenn WAY in Kenntnis widersprechender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen einen Auftrag des Auftraggebers ohne Vorbehalte ausführt.

1.4.  Jegliche Änderung oder Ergänzung dieser AGB’s und der sonstigen Vereinbarungen der Parteien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der „Schriftform“ in diesem Sinne genügt eine Übermittlung per Brief, E-Mail, Telefax oder Übermittlung von Daten oder andere elektronische Übertragung im Rahmen einer Lieferantenplattform oder anderer elektronischer B2B-Anwendungen.

1.5.  Diese AGB finden auch auf zukünftige Verträge zwischen WAY und dem Auftraggeber Anwendung.

2. Angebot, Auftrag, Auftragsdokumentation

2.1.  Die Angebote von WAY sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt damit grundsätzlich erst zustande, wenn und sobald WAY den Auftrag des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat.

2.2.  Auch Aufträge, die der Auftraggeber mündlich erteilt, sind bindend. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn und sobald WAY in Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung beginnt.

2.3.  Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Anpassungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zu verlangen. WAY wird dieses Änderungsverlangen prüfen und dem Auftraggeber im Rahmen eines Nachtragsangebotes insbesondere die Auswirkungen in Bezug auf Preis und Lieferzeitpunkt mitteilen. Bevor der Auftraggeber dieses Nachtragsangebot vorbehaltlos und ohne Änderungen angenommen hat, ist WAY zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nichtverpflichtet. Verzögerungen in der Vertragserfüllung und Mehrkosten, welche aus einer nicht unverzüglichen Annahme des Nachtragsangebotes resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Preise, Zahlung

3.1.  Soweit nicht im Einzelfall in einem Vertrag ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise und Lieferbedingungen von WAY “ex works” Sitz der WAY-Gesellschaft, welche Auftragnehmer des Auftrags ist (EXW nach Incoterms 2010) ohne Verpackung, welche separat berechnet wird.

3.2.  Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise von WAY als Netto-Preise zzgl. Umsatzsteuer in der am Tag der Erfüllung des jeweiligen Vertrages geltenden Höhe.

3.3.  Der Abzug von Skonto muss vor Erbringung der vertraglichen Leistung in Schriftform vereinbart werden.

3.4.  Soweit nicht im Einzelfall in einem Vertrag ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers stehen WAY die gesetzlichen Rechte zu. Zusätzlich ist WAY in diesem Falle berechtigt, alle noch ausstehenden Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber herrühren, solange zurückzuhalten, bis WAY eine vollständige Zahlung des vereinbarten Preises erhalten hat.

3.5.  Zahlungen müssen durch Überweisung getätigt werden.

Der Auftraggeber ist nur zu einer Aufrechnung berechtigt, falls seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von WAY anerkannt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftraggeber auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, vorausgesetzt sein Gegenanspruch beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis.

4. Art und Weise der Vertragserfüllung durch WAY

4.1 Wenn in Ausführung eines Vertrages Arbeitnehmer von WAY auf dem Firmengelände des Auftraggebers arbeiten, steht dem Auftraggeber außer bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nach Ziffer 4.2 im Hinblick auf diese Arbeitnehmer kein Weisungsrecht zu. WAY ist berechtigt, im Rahmen der Vertragserfüllung auch Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15ff. AktG einzusetzen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

4.2 Im Hinblick auf Arbeitnehmerüberlassungsverträge nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gelten vorrangig zu den Regelungen dieser AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung der WAY People+ GmbH. WAY haftet nicht für Fehler, Schäden oder sonstige Folgen, die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers entstehen. Die Verpflichtungen von WAY gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bleiben unberührt.

4.3 Im Hinblick auf Dienstverträge über von WAY zu erbringende Dienste gelten folgende Bestimmungen:

4.3.1 Die Ziffern 6 und 8 dieser AGB finden keine Anwendung.
4.3.2 WAY wird Angestellte mit angemessener Qualifikation und Erfahrung einsetzen, um ihre Leistungen zu erbringen und ihre Verpflichtungen aus dem jeweiligen Dienstvertrag zu erfüllen. WAY wird die Dienste fachmännisch mit fachgerechter Sorgfalt und Fähigkeit gemäß den

Bestimmungen des jeweiligen Dienstvertrages ausführen.
4.3.3 WAY übernimmt keinerlei Haftung für die Erreichbarkeit und/oder das Erreichen von Zielen des Auftraggebers sowie für die kommerzielle Verwertbarkeit des Ergebnisses der Dienste oder für sonstige

Zwecke des Auftraggebers.
4.4 Im Hinblick auf alle Leistungen unter den Verträgen beachtet WAY

die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die technischen Vorgaben, die mit dem Auftraggeber vereinbart sind.

5. Lieferzeiten, Verzug; Mitwirkungspflicht

5.1 Alle vereinbarten Lieferzeiten für Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge sind bindend, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die vertragliche Leistung rechtzeitig auf dem Betriebsgelände von WAY erbracht wurde.

5.2 Im Falle eines Verzuges von WAY mit der Lieferung von Gütern oder Werkleistungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem zwischen den Parteien in Schriftform eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung vereinbart wurde, und diese Frist ohne Vollendung der Leistung abgelaufen ist. Der Auftraggeber muss keine Frist gewähren, falls WAY erheblich in Verzug ist, oder falls ein Fixgeschäft (§ 323 Absatz 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB) vereinbart wurde, oder falls besondere Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

5.3 Wenn der Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Leistungsverzuges oder statt der Leistung geltend macht, ist die Haftung von WAY für solche Schäden entsprechend Ziffer 9 begrenzt. Außerdem sind Schadensersatzansprüche für Leistungsverzug auf maxi- mal 5 % des vereinbarten Nettopreises der in Verzug befindlichen Güter oder Werkleistungen unter dem jeweiligen Vertrag begrenzt.

5.4 Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von WAY hängt von der ordnungsgemäßen, rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers ab. Jegliche in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte oder von ihm vorausgesetzte Mitwirkungspflicht oder sonstige Beteiligung des Auftraggebers (oder eines vom Auftraggeber beauftragten Untervertragsnehmers) stellt eine Pflicht des Auftraggebers im Sinne des Vorstehenden dar. Dies gilt insbesondere für jegliche Unterstützung, die für die Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen von WAY notwendig ist, sowie für die rechtzeitige, vollständige und für Se WAY unentgeltliche Bereitstellung aller relevanten Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Dokumenten oder Informationen.

5.5 Falls und soweit WAY aufgrund eines Verzuges des Auftraggebers (oder eines von ihm beauftragten Untervertragsnehmers) im Hinblick auf Mitwirkung oder sonstige Beteiligung (einschließlich Ablehnung der Annahme oder Teilannahme einer Leistung ohne rechtmäßigen Grund) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (einschließlich Nichterreichung vereinbarter Milestones) aus einem Vertrag gehindert ist

5.5.1  verlängern sich die Lieferzeiten von WAY entsprechend; und

5.5.2  wird der Auftraggeber WAY jeden erlittenen Schaden ersetzen, einschließlich aller zusätzlichen Kosten sowie aller Kosten für Personal und/oder Ausrüstung, welche WAY für die entsprechende Erfüllung bereitgehalten hat und vernünftigerweise nicht anderweitig einsetzen konnte.

5.6 In jedem Fall wird der Verzug des Auftraggebers nach Ablauf einer

angemessenen Nachfrist ausgelöst, die dem Auftraggeber von WAY zur Erfüllung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten gewährt wurde.

6. Annahme der Leistung, Gefahrübergang

6.1 Im Hinblick auf Werkverträge gelten die folgenden Bestimmungen:

6.1.1  Die Abnahme einer Leistung oder Teilleistung durch den Auftraggeber muss in Schriftform vom Auftraggeber bestätigt werden. Sie führt zu einem Gefahrübergang.

6.1.2  Die Abnahme einer Teilleistung muss insbesondere nach Erreichung

eines vereinbarten Milestones erfolgen. Wenn der Auftraggeber weitere Erfüllung verlangt, nachdem ein Produkt Milestone erreicht wurde, gilt dies als Abnahme der vorherigen Teilerfüllung.

6.1.3  Wenn der Auftraggeber die von WAY erbrachte Leistung oder Teilleistung nicht ausdrücklich abnimmt, geht die Gefahr von WAY auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teilleistung in solcher Weise nutzt, dass eine neutrale, dritte Person solchen Gebrauch als konkludente Abnahme betrachten würde.

6.1.4  Wenn der Auftraggeber sich ausdrücklich weigert, die von WAY erbrachte Leistung oder Teilleistung abzunehmen, so geht die Gefahr dennoch von WAY auf den Auftraggeber über, wenn WAY dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erklärung der Abnahme gewährt hat, und diese Frist abgelaufen ist, vorausgesetzt die Abnahme wurde ohne rechtmäßigen Grund verweigert.

6.2  Bei Kaufverträgen geht die Gefahr „ex works“ (EXW nach Incoterms 2010) Sitz der WAY -Gesellschaft, welche Vertragspartner ist, über, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.3  Bei Werklieferungsverträgen geht die Gefahr „ex works“ (EXW nach Incoterms 2010) Sitz der WAY-Gesellschaft, welche Vertragspartner ist, über, soweit nicht im Vertrag Lieferung an den Sitz des Auftraggebers vereinbart ist. In diesem Fall geht das Risiko mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.

6.4  Falls der Auftraggeber mit irgendeiner Leistungsannahme, wie in dieser Ziffer 6 bestimmt, in Verzug ist oder falls er vorsätzlich eine seiner Unterstützungspflichten verletzt, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Zerstörung des Leistungsobjektes mit dem Eintritt eines solchen Verzuges bzw. einer solchen Pflichtverletzung auf den Auftraggeber über.

7. Höhere Gewalt

7.1  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

7.2  Für den Fall, dass der Verzug oder die Nichtleistung von WAY oder dem Auftraggeber aufgrund solcher Umstände für einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten fortbesteht, steht jeder Partei das Recht zu, den entsprechenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8. Mängel

8.1 Im Hinblick auf Kaufverträge und Werklieferungsverträge gelten die folgenden Bestimmungen:

8.1.1  Der Auftraggeber muss die von WAY gelieferten Güter einer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht genügenden Untersuchung unterziehen.

8.1.2  Falls ein Mangel gefunden wird, muss der Auftraggeber WAY unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Lieferdatum der betroffenen Güter benachrichtigen. Im

Falle versteckter Mängel, die erst später entdeckt werden, muss die Benachrichtigung unverzüglich nach der Entdeckung eines solchen Mangels erfolgen. Die Benachrichtigung muss in Schriftform erfolgen.

8.1.3 Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, Rechte wegen Mängeln der gelieferten Güter geltend zu machen, wenn er seine in Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 bestimmten Untersuchungs- und Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.1.4 WAY ist nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu reparieren o- der eine Nachlieferung neuer Güter vornehmen. Der Auftraggeber muss größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um WAY dabei zu unterstützen, Schäden zu minimieren. Falls WAY sich unberechtigt endgültig weigert, eine Reparatur oder Nachlieferung vorzunehmen, oder falls diese Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (mit der Wirkung der Rückabwicklung aller erhaltenen Leistungen zwischen den Parteien) oder den Kaufpreis anteilsmäßig reduzieren. Die Haftung von WAY für Schäden bestimmt sich ausschließlich nach den Ziffern 9 und 10.

8.2 Im Falle von Mängeln bei Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt durch die Regelungen der Ziffern 9 und 10.

8.3 Keine Bestimmung dieser AGB oder in den Verträgen der Parteien stellt eine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart.

8.4 Soweit in den Verträgen der Parteien nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Haftung von WAY für Rechtsmängel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter (wie in Ziffer 11.1 definiert) ausgeschlossen, soweit WAY nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.5 Falls WAY aufgrund Vertrag der Parteien für Rechtsmängel aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte von WAY haftet, ist WAY unter Ausschluss jeglicher weitergehenden Haftung nach eigener Wahl verpflichtet

8.5.1 sicherzustellen, dass der Auftraggeber die entsprechenden Dienstleistungen, Werkleistungen oder Produkte weiterhin nutzen kann (z.B. durch Lizenzierung von Dienstleistungen und Produkten); oder

8.5.2 das verletzende Teil durch ein nichtverletzendes Teil ersetzen; oder 8.5.3 einen Betrag in Höhe des Anteils der WAY zustehenden Vergütung zurückzahlen, der auf den verletzenden Teil der Dienstleistung, der

Werkleistung oder des Produktes entfällt.
8.6 Die Haftung von WAY ist ausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel (einschließlich einer Verletzung der Rechte Dritter) ausschließlich

verursacht wurde durch:
8.6.1 Zeichnungen, Spezifikationen oder andere besondere Anforderungen, die der Auftraggeber gestellt hat;
8.6.2 einen anderen Gebrauch der Produkte oder Dienstleistungen als

dem, der in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen war; oder
8.6.3 Veränderung von Produkten oder Dienstleistungen ohne Mitwirkung

oder Zustimmung von WAY.

9. Haftung

Außer im Falle von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die Ziffer 4.2 unterliegen, richtet sich die Haftung von WAY für Schäden, gleich ob diese Haftung auf vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen beruht, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:

9.1 WAY haftet nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Zusammenhang mit einer von WAY abgegebenen Garantie in Bezug auf die Beschaffenheit der zu liefernden Leistungen oder Produkte entstanden sind.

9.2 Außerdem haftet WAY nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für Schäden, bei denen WAY oder Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WAY vorsätzlich oder fahrlässig Personenschäden oder den Tod verursacht haben.

9.3  Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von WAY oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder wegen einer fahrlässigen Verletzung einer „wesentlichen Vertragspflicht“, haftet WAY ebenfalls nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. In solchen Fällen ist die Haftung von WAY jedoch der Höhe nach auf vorhersehbare und typische Schäden beschränkt, es sei denn WAY hat vorsätzlich oder grob fahrlässig oder ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich gehandelt. Der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine in dem jeweiligen Vertrag konkret beschriebene Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Es handelt sich bei der „wesentlichen Vertragspflicht“ um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.4  Außerdem haftet WAY nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

9.5  Im Übrigen ist die Haftung von WAY für Schäden ausgeschlossen. Soweit sich aus den Ziffern 9.1 bis 9.4 nichts anderes ergibt, haftet WAY daher nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand der Dienstleistung oder Werkleistung selbst entstanden sind (indirekte Schäden, wie etwa entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben (z.B. fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

9.6  Außerdem ist die Haftung von WAY ausgeschlossen, wenn ein Schaden ausschließlich durch Spezifikationen oder Anforderungen verursacht wurde, die vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

9.7  Soweit die Haftung von WAY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

10.1  Ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen Mängeln von Werkleistungen oder Produkten verjährt innerhalb eines (1) Jahres ab Gefahrübergang (Ziffer 6), es sei denn, der Auftraggeber verlangt Schadensersatz wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder in Zusammenhang mit einer Beschaffenheitsgarantie für Werkleistungen oder Produkte, die WAY dem Auftraggeber für einen längeren Zeitraum gewährt hat.

10.2  Rücktritt und Minderung des vereinbarten Preises für Werkleistungen oder Produkte sind gemäß § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

10.3  Schadensersatzansprüche verjähren nach den folgenden Bestimmungen:

10.3.1  Die Verjährungsfrist beträgt ein (1) Jahr.

10.3.2  Die Verjährungsfrist beginnt für Werk- oder Produktmängel mit Gefahrübergang (Ziffer 6).

10.3.3  Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Tatsache, dass WAY Schuldner des Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen gemäß § 199 Abs. 2 und 3 BGB.

10.3.4  Die Ziffern 10.3.1 bis 10.3.3 gelten nicht für Ansprüche aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, für Ansprüche im Hinblick auf eine von WAY gegebene Garantie oder in Zusammenhang mit Tod oder Personenschäden sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1  „Schutzrechte“ bezeichnet alle eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und ähnlichen Rechte, einschließlich Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte und Software.

11.2  WAY ist berechtigt, die Marken und/oder den Firmen des Auftraggebers in zumutbarem Ausmaß für Werbezwecke zu nutzen.

11.3 “Hintergrundwissen” bezeichnet alle Schutzrechte und zusätzlich alle Informationen, Wissen, Daten und Know-How, gleich ob eigenständig von einer Partei außerhalb des Anwendungsbereiches des entsprechenden Vertrages entwickelt oder von Dritten erworben. WAY und der Auftraggeber vereinbaren grundsätzlich, dass jegliches Hintergrundwissen von WAY Eigentum von WAY bleibt und jegliches Hintergrundwissen des Auftraggebers Eigentum des Auftraggebers bleibt.

11.4 WAY gewährt dem Auftraggeber zu im Einzelfall zu vereinbarenden kommerziellen Bedingungen eine weltweite, zeitlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz (ohne das Recht auf Vervielfältigung, Veränderung, Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte), das Hintergrundwissen von WAY in dem Umfang zu nutzen, der für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes des jeweiligen Vertrages notwendig ist, jedoch beschränkt auf den Anwendungsbereich und den vereinbarten Zweck des jeweiligen Vertrages.

11.5 Der Auftraggeber gewährt WAY das uneingeschränkte Recht, das Hintergrundwissen des Auftraggebers in dem Umfang zu nutzen, der für die Erfüllung der Verpflichtung von WAY aus dem jeweiligen Vertrag notwendig ist.

11.6 Der Auftraggeber erhält, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung für WAY anfällt, an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen von WAY, die anlässlich der Vertragsdurchführung entstanden sind, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf Dauer das unwiderrufliche, ausschließliche, örtlich unbeschränkte und übertragbare dingliche Recht, die Arbeitsergebnisse auf sämtliche – auch bislang noch unbekannte – Nutzungsarten zu nutzen, sie insbesondere zu vervielfältigen, sie im Internet zugänglich zu machen, weiterzuentwickeln oder zu ändern.

11.7 Werden im Rahmen des Vertrages von WAY Ergebnisse erzielt, die einen schutz- und eintragungsfähigen Inhalt aufweisen, so wird WAY:

den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten
die Erfindungen auf Wunsch und nach Absprache mit dem Auftraggeber unbeschränkt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen, und
dem Auftraggeber die Erfindung(en) gegen Erstattung der Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 ArbEG) sowie der Kosten für Eintragung und Aufrechterhaltung eventuell bereits angemeldeter Schutzrechte, und im Übrigen ohne gesonderte Vergütung zu einer Nutzung durch den Auftraggeber übertragen. Jedoch gewährt der Auftraggeber WAY in diesem Fall ein nicht ausschließliches, im Übrigen uneingeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten zur Nutzung in anderen Projekten und Verträgen, einschließlich solcher mit Dritten.

11.8 Alle angebotsbezogenen Bilder, Zeichnungen, Berechnungen, Daten, d.h. auch Teilelisten, Schaltpläne und Softwarequellcodes und alle anderen Dokumente, sind und bleiben das alleinige Eigentum von WAY. WAY behält sich alle Urheberrechte vor. Auf Anforderung, jedoch jedenfalls sobald feststeht, dass WAY kein Auftrag erteilt wird, muss solches Eigentum von WAY und diesbezügliche Dokumentation unverzüglich an WAY zurückgegeben werden.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Bis zum Erhalt vollständiger Zahlung behält sich WAY das Eigentum an sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten Werkleistungen und Produkten vor. In diesem Zusammenhang gelten alle Lieferungen von Werkleistungen oder Produkten innerhalb eines Vertrages als ein zusammenhängendes Geschäft, unabhängig von vereinbarten Milestones.

12.2 Wenn die Leistung von WAY aus einem Vertrag durch laufende Rechnung fakturiert wird, bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, wie ein Debetsaldo des Auftraggebers besteht.

12.3 Der Auftraggeber muss die Werkleistungen und Produkte sorgfältig behandeln. Insbesondere muss der Auftraggeber die Werkleistungen und Produkte auf eigene Kosten zu ihrem Wiederbeschaffungswert gegen Feuer, Wasserschaden und Diebstahl versichern. Der Auftraggeber muss die Werkleistungen und Produkte in einer Weise lagern, die eine klare Unterscheidung von den anderen Gütern des Auftraggebers erlaubt und sie als Eigentum von WAY erkennbar macht.

12.4 Falls die Werkleistungen und Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind, muss der Auftraggeber WAY dies unverzüglich mitteilen.

12.5  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Werkleistungen oder Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Jedoch tritt er hiermit bereits jetzt an WAY die aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) aus dem jeweiligen Vertrag ab, gleich ob die Werkleistungen oder Produkte ohne oder nach einer Verarbeitung weiterveräußert wurden. WAY nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt gleichwohl berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Befugnis von WAY, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich WAY, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist, kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle derartiger Umstände ist WAY berechtigt, vom Auftraggeber eine Offenlegung der abgetretenen Forderungen und der entsprechenden Schuldner zu verlangen sowie dass der Auftraggeber alle zum Einzug erforderlichen sonstigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.

12.6  Jede Verarbeitung oder Umbildung der Werkleistungen und Produkte durch den Auftraggeber wird stets für WAY vorgenommen. Werden die Werkleistungen und Produkte mit anderen, WAY nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WAY das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Werkleistungen und Produkte (Rechnungsbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für WAY. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkleistungen oder Produkte.

12.7  Werden die Werkleistungen oder Produkte mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so ist Ziffer 12.6 entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass es als vereinbart gilt, dass der Auftraggeber WAY anteilmäßig Miteigentum überträgt, wenn die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist.

12.8  WAY verpflichtet sich, von ihr gehaltene Sicherheiten freizugeben, falls und soweit ihr Gesamtwert 110 % des Gesamtwertes der ausstehenden, durch sie gesicherten Forderungen von WAY übersteigt.

13. Vertraulichkeit

13.1  WAY und der Auftraggeber sind verpflichtet, alle geschäftlichen und technischen Einzelheiten, die sie von der jeweils anderen Partei erlangt haben oder derer sie in anderer Weise aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung gewahr wurden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren, zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, falls und solange solche Informationen nicht offensichtlich oder öffentlich zugänglich sind. Die mit WAY verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), die von WAY für den jeweiligen Vertrag eingesetzt werden, sind keine Dritten in diesem Sinne. Das Vervielfältigen jeglicher Information ist nur erlaubt im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften betreffend Schutzrechte.

13.2  Weder Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Formteile, Muster, Schablonen und ähnliche Gegenstände und Dokumente, Daten in elektronischer Form, Werkzeuge und andere Produktionsmittel noch Konstruktionsspezifikationen oder andere, von WAY übermittelte vertrauliche Informationen dürfen weitergegeben, ausgehändigt oder sonst vom Auftraggeber Dritten, insbesondere Wettbewerbern von WAY oder mit Wettbewerbern oder mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit WAY der Herausgabe vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. WAY wird eine solche Zustimmung nicht unangemessen verweigern, falls und soweit sie für die ordnungsgemäße Ausführung eines Projektes im Rahmen eines Vertrages notwendig ist. In diesem Fall muss der Auftraggeber die empfangenden Dritten vorab in einer diesen Ziffern 13.1 und 13.2 mindestens entsprechenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten.

14. Kündigung

14.1 Die Beendigung eines Vertrages unterliegt grundsätzlich den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages und dem anwendbaren Recht. 14.2 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein solches steht WAY insbesondere zu, wenn
14.2.1 der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung wurde

mangels Masse abgelehnt wird;
14.2.2 eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung der Bestimmungen

von Ziffer 13 durch den Auftraggeber vorliegt;
14.2.3 ein Abnahmeverzug des Auftraggebers oder ein Mangel an Mitwirkung nach Ablauf einer Nachfrist nach Ziffer 5.6 vorliegt; 14.2.4 ein andauernder Zahlungsverzug des Auftraggebers vorliegt, falls eine von WAY gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist; oder

14.2.5 ein sonstiger Verzug des Auftraggebers vorliegt, nachdem eine von WAY gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

14.3 Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, WAY die vereinbarte Vergütung zuzüglich zusätzlicher Kosten und Ausgaben, abzüglich von WAY aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht zu tragender Kosten und Ausgaben, zu bezahlen.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in einem Vertrag zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

15.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterliegen diese AGB und jeder Vertrag zwischen den Parteien deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“) findet keine Anwendung.

15.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von WAY, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15.4 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten und Ansprüche aus bzw. in Zusammenhang mit einem Vertrag und seiner Durchführung sind die ordentlichen Gerichte am Geschäftssitz von WAY. WAY ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, den Auftraggeber auch an dem ordentlichen Gericht des Geschäftssitzes des Auftraggebers zu verklagen.